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Vereinssatzung des B.C. Fortuna
89
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1.1 Der Verein trägt den Namen "Billard Club
Fortuna 89" (BC Fortuna) |
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1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung |
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1.3 Der Verein hat seinen Sitz in 26624
Südbrookmerland-Moordorf, Ekelserstraße
8 |
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1.4 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des
Billardsports. Desweiteren soll durch Nachwuchsarbeit die
Jugend an den Billardsport heran geführt
werden. |
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1.5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen
Zwecke. |
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1.6 Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. |
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2.1 Mitglied kann jeder werden, der das 18.
Lebensjahr vollendet hat und einen Antrag auf Aufnahme
gestellt hat. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist eine
Einwilligungserklärung der / des Erziehungsberechtigten
vorzulegen. |
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2.2 Mit dem Aufnahmeantrag, der schriftlich
zu stellen ist, erkennt der Antragsteller die Satzungen des
Vereins an. |
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2.3 Über den Antrag entscheidet der
Vereinsvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung.
Eine Antragsablehnung muß nicht begründet
werden. |
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2.4 Jeder Aufnahmeantrag ist eine Woche im
Vereinshaus auszuhängen. Innerhalb dieser Zeit sind alle
Vereinsmitglieder berechtigt, Einwände gegen eine Aufnahme dem Vorstand
schriftlich
vorzubringen. |
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3.1 Jedes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und
Stimme in der Mitgliederversammlung. |
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3.2 Die Mitglieder haben sich für die
Zielsetzung des Vereins nach besten Kräften einzusetzen,
vereinsschädigendes Verhalten kann disziplinarisch bestraft
werden. |
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§ |
4 |
Ende der
Mitgliedschaft |
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4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
der nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres wirksam erklärt
werden kann und spätestens 4 Wochen vor Quartalsabschluß schriftlich beim
Geschäftsführer eingereicht werden
muß. |
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4.2 Der Ausschluß durch den Verein ist
zulässig, wenn 1. Ein Mitglied durch den groben und
wiederholten
Verstoß gegen die Satzung
aufgefallen
ist.
2.
Ein Mitglied mehr als 6 Monate mit der
Beitragszahlung
im Verzug ist und diese
nicht
ausreichend begründen kann. |
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4.3 Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen, der
besonders zu dieser Versammlung zu laden ist. Ist dieser
trotz Ladung nicht erschienen, kann die Versammlung auch
ohne Anhörung entscheiden. |
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4.4 Ein Ausschluß bedarf der einfachen
Mehrheit der zur Abstimmung erschienenen
Mitglieder. |
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4.5 Ein Ausschluß befreit nicht von den
vorher entstandenen Verpflichtungen, dies gilt insbesondere
für rückständige Beiträge und Zahlungen gegenüber dem
Verein. |
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5.1 Die Höhe des Beitages wird von der
Mitgliederversammlung jedes Jahr neu
festgesetzt. |
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5.2 Der Beitrag ist vierteljährig im
voraus zu entrichten. |
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5.3 Die Beitäge dürfen nur der SSatzung
gemäße Verwendung finden und sind vom Kassenwart
schriftlich zu
belegen. |
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6.1 Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die Satzung gemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. |
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6.2 Es darf keine Person durch Angaben
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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§ |
7 |
Mitgliederversammlung |
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7.1 Die Mitgliederversammlung hat in
jedem Jahr einmal stattzufinden. Sie ist spätestens im 2.
Quartal
abzuhalten. |
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7.2 Der Vorstand muß die
Mitgliederversammlung min. 21 Tage vorher im Vereinslokal durch
Aushang
bekanntgeben. |
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7.3 Aufgaben: Entgegennahme der
Jahresberichte, -Entlastung des Vorstandes, die erteilt werden
muß, wenn ordnungsgemäße Berichte
vorgelegt werden. -Wahlen des Vorstandes,
soweit erforderlich. -Neufestsetzung
der Beiträge. -Anträge und Vorschläge. |
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7.4 Das Versammlungsprotokoll ist vom
Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen. |
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8.1 Zusammensetzung des
Vorstandes |
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8.2 1. 1.Vorsitzender
Wahlzeit: 1 Jahr |
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2. 2. Vorsitzender
Wahlzeit: 1 Jahr |
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3. Kassenwart
Wahlzeit: 1 Jahr |
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4. Geschäftsführer
Wahlzeit: 1 Jahr |
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5. Sportwart
Wahlzeit: 1
Jahr |
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8.3 Personalunion ist zulässig, jedoch
nicht zwischen 1. und 2., 1. und 3., und 2. und 3.
.... |
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8.4 Vorstand im Sinne von § 26 BGB, ist
der 1. Vorsitzende. Er ist allein Vertretungsberechtigt für
den Verein sowohl nach Innen, als auch nach
Außen. |
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§ |
9 |
Auflösung des
Vereins |
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9.1 Bei Auflösung des Vereins ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt
werden. |
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9.2 Die Auflösung des Vereins bedarf
der ¾ Mehrheit aller Mitglieder auf Antrag von mindestens
50% der
Mitglieder. |
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Änderungen von der Mitglieder
Mitgliederversammlung genehmigt. |
webmaster@bc-fortuna.de
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